05.07.2006

 

Über das finnische Staatsangehörigkeitsgesetz

 

Mit dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAngG) v 16.5.2003/359 wurde das frühere StAngG vom 28.6.1968/401 abgelöst. 

 

   Die Voraussetzungen für den Erwerb, die Beibehaltung, den Verlust und die Feststellung des Staatsangehörigkeitsstandes wurden präzisiert. Der Erwerb der finnischen Staatsangehörigkeit kann bei Geburt aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Elternteils, des Geburtsortes oder aufgrund der gegenseitigen Eheschließung der Eltern oder auf Antrag oder Anzeige erfolgen. Der Verlust der finnischen Staatsangehörigkeit kann wegen der Aufhebung der Vaterschaft, Abgabe falscher Angaben oder mangels hinreichender Beziehungen zu Finnland erfolgen. Auf Antrag kann eine Entlassung aus der finnischen Staatsangehörigkeit geschehen. Das Besondere in dem neuen Gesetz ist u.a., dass ein finnischer Staatsangehöriger beim Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates seine finnische Staatsangehörigkeit weiterhin behalten darf, was früher nicht möglich war, und dass ein früherer finnischer Staatsangehöriger oder sein Abkömmling eine bis zum 31.05.2008 befristete Möglichkeit erhalten hat, die finnische Staatsangehörigkeit durch eine Anzeige zurückzuerhalten.

Das Gesetz ist am 01.06.2003 in Kraft getreten.

 

   Ein finnischer Staatsangehöriger, der auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt, behält nach § 34 finn StAngG die finnische Staatsangehörigkeit mit Vollendung des 22. Lebensjahres nur, wenn er eine hinreichende Beziehung zu Finnland hat.

Die Beziehung wird als hinreichend angesehen, wenn:

1)       die Person in Finnland geboren wurde und sie ihren im Sinne des Wohngemeindegesetzes (201/1994) erwähnten Wohnort in Finnland bei Vollendung ihres 22. Lebensjahres hat;

2)       die Person ihren Wohnort in Finnland oder ihre hauptsächliche Wohnung und ihr Zuhause in Island, Norwegen, Schweden oder in Dänemark zusammen mindestens sieben Jahre vor Vollendung ihres 22. Lebensjahres gehabt hat; oder

3)       die Person nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres, aber vor Vollendung ihres 22. Lebensjahres:

a)       gegenüber der diplomatischen Vertretung oder einem von einem Gesandten geleiteten Konsulat oder einem Magistrat Finnlands schriftlich erklärt hat, die finnische Staatsangehörigkeit beibehalten zu wollen;

b)       den finnischen Pass erhalten hat; oder

c)       in Finnland den Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hat.

 

   Ein finnischer Staatsangehöriger, der auch Staatsangehöriger eines anderen Staates ist oder Staatsangehöriger eines anderen Staates werden möchte, kann nach § 35 finn StAngG auf Antrag aus der finnischen Staatsangehörigkeit entlassen werden. In dem Antrag ist ein Grund anzugeben, warum der Antragsteller aus der finnischen Staatsangehörigkeit entlassen werden möchte. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der Antragsteller seinen Wohnort in Finnland hat und wenn der Zweck der Entlassung darin liegen würde, einer mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Pflicht zu entgehen.

 

   Ist der Antragsteller bei Entscheidung über den Antrag noch nicht Staatsangehöriger eines anderen Staates, kann er aus der finnischen Staatsangehörigkeit nur aufgrund einer mit einer Bedingung versehenen Entscheidung entlassen werden, dass er binnen einer in der Entscheidung festgesetzten Frist den Nachweis über den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates vorlegt. Ist der Nachweis über den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erbracht, wird eine Bescheinigung über die Erfüllung der Bedingung ausgestellt.

 

   Ein früherer finnischer Staatsangehöriger erwirbt die finnische Staatsangehörigkeit nach § 60 Abs. 1 finn StAngG aufgrund einer Anzeige, wenn er vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (vor dem 1.6.2003) die finnische Staatsangehörigkeit nach § 1 Abs 1 des Gesetzes über den Verlust der finnischen Staatsangehörigkeit (181/1927), oder nach § 10 des Gesetzes über den Erwerb und Verlust der finnischen Staatsangehörigkeit (325/1941), oder nach § 8 des StAngG (401/1968); oder nach § 8 des Gesetzes über Änderung des StAngG (584/1984), verloren hat, d.h. deshalb verloren hat, dass er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates angenommen hat.

 

   Ein Ausländer, der 18 Jahre alt geworden ist, erwirbt die finnische Staatsangehörigkeit nach § 60 Abs. 2 finn StAngG aufgrund einer Anzeige, wenn

1)       einer seiner Elternteile die finnische Staatsangehörigkeit auf eine andere Art und Weise als durch die Einbürgerung erworben hat; und

2)       einer seiner Elternteile finnischer Staatsangehöriger beim Inkrafttreten dieses Gesetzes[1][1] war oder der Elternteil vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben ist, aber beim Tod finnischer Staatsangehöriger war; oder

3)       einer seiner Elternteile berechtigt wäre, die finnische Staatsangehörigkeit nach § 60 Abs. 1 zu erwerben oder wenn hinsichtlich des verstorbenen Elternteils die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Wiedererlangung der finnischen Staatsangehörigkeit erfüllt gewesen sein würden.

 

   Die finnische Staatsangehörigkeit erwirbt jedoch nicht die in § 60 Abs. 2 erwähnte Person, die auf ihren Antrag aus der finnischen Staatsangehörigkeit entlassen ist.

Die in Absatz 1 und 2 erwähnte Anzeige ist binnen fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.6.2003 + 5 Jahre, also bis zum 1.6.2008 abzugeben.

 

   Wenn in dem neuen Gesetz die Rede von einer Anzeige ist, so ist das nichts anderes als ein Antrag, über dessen Entscheidung der Behörde kein Ermessensspielraum zusteht; d.h. es sind nur die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen zu überprüfen. Sind diese erfüllt, so muss dem Antrag stattgeben werden.

 

   Mit der Ermöglichung der Doppel- bzw. Mehrstaatigkeit hat der finnische Gesetzgeber die Forderung vieler im Ausland lebenden ehemaligen Finnen dem Grunde nach erfüllt. Die Beweggründe dieser Forderung sind zu einem großen Teil emotionaler Art. Sachliche Gesichtpunkte für den Zurückerwerb der finnischen Staatsangehörigkeit wiegen jedoch nicht mehr so stark wie früher, weil inzwischen z.B. das finnische Erbgesetz (5.2.1965/40 idF v 20.8.2004/783) und das Ehegesetz (13.6.1929/234 idF v 4.2.2005/58) hinsichtlich ihrer internationalen Teile reformiert wurden. Auch dem Erwerb des Grundbesitzes durch Ausländer in Finnland stehen keine formellen Hindernisse mehr im Wege.

 

   Die beim Inkrafttreten des neuen StAngG’es bestehende Prognose, dass ca. 5000 Anzeigen auf Zurückerlangung der finnischen Staatsangehörigkeit (gem. § 60 finn StAngG) gestellt würden, dürfte sich nicht erfüllt haben, denn in dem Zeitraum 1.6.2003  - 11.2.2005 konnten nur 3453 Einbürgerungen ehemaliger Finnen registriert werden.   

Die Gründe liegen u.a. an der Höhe der Gebühren (s.u.) und daran, dass inzwischen nur noch wenige sachliche Gründe (z.B. aktives und passives Wahlrecht) für den Zurückerwerb der finnischen Staatsangehörigkeit bestehen.

   Ein Hindernis für die Stellung der Anzeige bestand bis zum 20.04.04 darin, dass beim Zurückerwerb der finnischen Staatsangehörigkeit der Antragsteller z.B. in dem Freistaat Bayern seine deutsche Staatsangehörigkeit wieder hätte verlieren müssen, weil in diesem Bundesland wie auch in Baden-Württemberg, die Beibehaltungsgenehmigung grundsätzlich nicht erteilt wurde.[2][2] .

 

   Da zwischen Deutschland und Finnland inzwischen Gegenseitigkeit im Sinne des § 12 Abs. 2 StAngG besteht, ist die Besorgung der  Beibehaltungsgenehmigung nach einer Ansicht für den Fall des Wiedererwerbs der finnischen Staatsangehörigkeit nicht mehr erforderlich. 

Nach einer anderen Ansicht ist der Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung weiterhin erforderlich. Die Gebühr für die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung würde aber weiterhin 255 Euro (*) betragen, obgleich nicht klar ist, was da eigentlich zu genehmigen wäre.

   In der Praxis kommt aber auch vor, dass da alles gar nicht so genau genommen wird, d.h. es werden einfach "die Augen zugedrückt".

   Nach § 5 der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder –befreiung gewährt werden.

    In der Regel wird der Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung weiterhin für erforderlich gehalten, wenn man durch den Erwerb der finnischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verlieren möchte.

   Das bisherige Antragsverfahren müßte aber aktualisiert werden. Auch ist die in aller Regel geforderte volle Gebühr von 255 Euro (*) für die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung viel zu hoch, zumindest bei früheren Finnen, weil da ein wirkliches Prüfungsverfahren üblicherweise gar nicht mehr stattfindet. 

   Findet ein Prüfungsverfahren ausnahmsweise statt und stellt der zuständige Sachbearbeiter fest, der Rückerwerb der finnischen Staatsangehörigkeit würde nur aus emotionalen Gründen erstrebt, so könnte er den Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kostenpflichtig ablehnen. In solchen Fällen wurden einigen Antragsstellern bereits nahegelegt, ihre Anträge zurückzunehmen, was natürlich große Erbitterung auslöst hatte.

 

   Für den Zurückerwerb der finnischen Staatsangehörigkeit würden also auf jeden Fall Gebühren in Höhe von (240 für den Rückerwerb der finnischen Staatsangehörigkeit + 80 für den Pass =) 320 Euro 

zuzüglich der Gebühr für die Beibehaltungsgenehmigung in Höhe von 255 Euro (*), zusammen 575 Euro anfallen. Dazu kämen noch die Auslagen (z.B. Übersetzungskosten, Fahrtkosten), so dass die Gesamtkosten mehr als 800 Euro betragen dürften.

 

    Durch die Einführung der biometrischen Pässe in Finnland ab 21.08.2006 ist außerdem zu beachten, dass diese Pässe künftig nur eine Person, also keine Kinder mehr mitbehalten können.

Die Kinder brauchen also – bei Antragstellung ab 21.08.2006 - auch einen eigenen kostenpflichtigen Pass. Da die Geltungsdauer der biometrischen Pässe nur fünf Jahre betragen wird, werden damit weitere Mehrkosten anfallen. Auch wegen dieser Zusatzkosten werden viele ehemalige Finnen und ihre Kinder, die jetzt eine andere als die finnische Staatsbürgerschaft besitzen, die Frage stellen, ob sie sich zusätzlich die finnische Staatsangehörigkeit überhaupt noch leisten können, obgleich die meisten von ihnen auf den Erwerb der finnischen Staatsangehörigkeit sehr stolz sein würden.

 

(*) Diese Gebühr wird seit 28.08.2007 nicht mehr erhoben, wenn ein Deutscher die finnische Staatsangehörigkeit zusätzlich erhalten möchte.    

(deutsches) Staatsangehörigkeitsgesetz (Auszug)
§ 25

(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen
Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat. 
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Markku Arends, Rechtsanwalt, München